JudikaturJustizRS0097500

RS0097500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2002

Die Vorgangsweise, im Rechtshilfeweg einen ausländischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zu bestellen, entspricht - insbesondere bei medizinischen Fachgutachten - durchaus der bestehenden Rechtslage (vgl Z 41 Abs 1 und 3; Z 45 Abs 1 Strafrechtshilfeerlaß, mit Fußnote 2 bei Drechsler-Linke S 35; im Rechtshilfeverkehr mit der BRD siehe Art 11, 12 und 19 des Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22.09.1958, BGBl 1960/193). (Daher keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, der erfolglos die Bestellung eines inländischen Sachverständigen mit der Begründung begehrte, der im Rechtshilfeweg zugezogene Sachverständige sei nicht gerichtlich beeidet und außerdem Ausländer).