JudikaturJustizRS0097480

RS0097480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1983

Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (§ 94 StPO) ändert daran nichts.