RS0097477 – OGH Rechtssatz
RS0097477 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die vor Gericht unter Wahrheitspflicht über ihre eigenen Wahrnehmungen über für das Beweisverfahren erhebliche, der Vergangenheit angehörige Tatsachen aussagen, wogegen Sachverständige vom Gericht bestellte und vereidigte Personen sind, die vom Gericht zur Erstattung des Gutachtens in einer bestimmten Strafsache herangezogen werden und die auf Grund ihrer Bestellung in diesem Verfahren die Aufgabe haben, unter Kontrolle des Gerichtes jene prozessual erheblichen Umstände und Erfahrungstatsachen wahrheitsgemäß zu bekunden und hierüber ein Gutachten zu erstatten, die ihnen kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse bekannt sind (SSt 41/31).