JudikaturJustizRS0097471

RS0097471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1994

Eine Voruntersuchung wird mit dem im § 92 StPO umschriebenen Beschluß des Untersuchungsrichters eingeleitet und somit ab dieser Entscheidung auch "geführt", ohne daß es dabei auf eine tatsächliche Kundmachung des Einleitungsbeschlusses ankommt. Zur Unterstreichung dieser schon aus der Wortbedeutung ersichtlichen Konsequenz genügt ein Hinweis auf die im Gesetz vorgesehene Führung der Voruntersuchung (auch gegen einen Abwesenden, dem der Einleitungsbeschluß naturgemäß nicht in unmittelbarer Folge eröffnet werden kann (§ 91 Abs 1 StPO).