JudikaturJustizRS0097395

RS0097395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1999

Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens, beizuziehen.

Entscheidungen
25