JudikaturJustizRS0097391

RS0097391 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1995

Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichts auf diese Rechtswohltat nicht aus. Demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden. Daher stellt die Aussage eines (nunmehr aussagebereiten) Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte, ein die Wiederaufnahme ermöglichendes neues Beweismittel dar, sofern in einem neuen Erkenntnisverfahren bei Berücksichtigung dieser Zeugenaussage in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (siehe 12 Os 62/94).