JudikaturJustizRS0097389

RS0097389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1974

Ist es nicht möglich, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt dessen Papiere an Ort und Stelle zu sichten, um die dem Beweisthemenverbot des § 152 Abs 1 Z 2 StPO unterliegenden auszuscheiden, so ist mit der Versiegelung und gerichtlichen Hinterlegung der Papiere vorzugehen und die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. In einem solchen Fall wird diese auch dann auf Durchsuchung zu lauten haben, wenn erst durch sie das Gericht in die Lage versetzt werden kann zu beurteilen, ob und welche dieser Papiere dem genannten Beweisthemenverbot unterliegen.