RS0097371 – OGH Rechtssatz
RS0097371 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.