JudikaturJustizRS0097371

RS0097371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1997

Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.

Entscheidungen
2