JudikaturJustizRS0097338

RS0097338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2003

Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in Untersuchungshaft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen.

Entscheidungen
9