JudikaturJustizRS0097335

RS0097335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1999

Auch der sogenannte "Journalrichter" beim Gerichtshof erster Instanz ist jedenfalls dann, wenn er einen Haftbefehl erläßt, "als Untersuchungsrichter tätig" und mithin von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.

Entscheidungen
5