JudikaturJustizRS0097329

RS0097329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2002

Der im ersten Rechtsgang tätig gewordene Richter ist in demselben Verfahren nicht nur von der neuen Hauptverhandlung, sondern (grundsätzlich: § 71 Abs 1 StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht (§ 288 Abs 2 Z 1 erster Fall StPO) geht auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung über, wobei ein nachträglicher Wegfall der durch letztere begründeten Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen (etwa durch Zurückziehung der Anklage) an der einmal begründeten Zuständigkeit des vormaligen Vertreters nichts ändert.

Entscheidungen
6