JudikaturJustizRS0097314

RS0097314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2007

Die Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im § 68 StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO dar.

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