Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Eigentümerin einer Wohnung im 3.Wiener Gemeindebezirk verstarb am 2.8.1986. In ihrem Testament hatte sie ihre Enkelin zur Erbin eingesetzt und ihrem Sohn, dem Vater der Erbin, dem Beklagten, das Legat des grundbücherlich einzutragenden lebenslangen Wohnrechtes an der Eigen…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof bisher - soweit überblickbar - die Anwendbarkeit des § 692 ABGB bei Kauf einer mit einem Legat belasteten Sache aus einer überschuldeten Verlassenschaft noch nicht zu beurteilen hatte und es zudem einer Klarstellung bedarf, inwiewe…