JudikaturJustizRS0097197

RS0097197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2010

Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.

Entscheidungen
14