RS0097167 – OGH Rechtssatz
RS0097167 – OGH Rechtssatz
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Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzinszahlungen sind dem Liegenschaftseigentümer als im Sinne des § 2 Abs 3 MRG erwachsenen Vertragspartner mit Wirkung ex tunc zuzurechnen. Daraus folgt die Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers.