RS0097135 – OGH Rechtssatz
RS0097135 – OGH Rechtssatz
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Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). Prozessrechtsverhältnis (wie bisher) erst: mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift oder mit der Verfügung der Vorladung samt Zustellung des unmittelbaren Strafantrags vor dem Einzelrichter (§ 488 Z 1 StPO neue Fassung) oder mit dem Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht.