RS0097076 – OGH Rechtssatz
RS0097076 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Prüfung der konkreten deliktischen Tätigkeit auf ihren Zusammenhang mit den (hoheitlichen) Aufgaben des Rechtsträgers darf nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Phasen des Täterverhaltens beschränkt werden, es ist vielmehr auf das Gesamtverhalten des Täters abzustellen.