JudikaturJustizRS0097076

RS0097076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2016

Die Prüfung der konkreten deliktischen Tätigkeit auf ihren Zusammenhang mit den (hoheitlichen) Aufgaben des Rechtsträgers darf nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Phasen des Täterverhaltens beschränkt werden, es ist vielmehr auf das Gesamtverhalten des Täters abzustellen.

Entscheidungen
5