JudikaturJustizRS0097060

RS0097060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1991

Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO ist nach dem § 79 Abs 2 StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den § 46 Abs 3 StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem § 481 StPO offen.

Entscheidungen
6