JudikaturJustizRS0096872

RS0096872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2019

Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in §§ 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch dem Angeklagten oder der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16).

Entscheidungen
5