JudikaturJustizRS0096694

RS0096694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1994

Selbst bei zunächst unzutreffender Annahme einer objektiven Konnexität nach § 55 StPO und späterer Ausscheidung eines Verfahrens mangels einer solchen, kann dieses Verfahren gemäß § 58 StPO zwar an das, vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen abgesehen, zuständige Gericht abgegeben werden, doch muß dies nach der Formulierung dieser Kannbestimmung nicht erfolgen.