RS0096680 – OGH Rechtssatz
RS0096680 – OGH Rechtssatz
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Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände eintreten, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit und Unbefangenheit darstellen könnten, daß ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.