JudikaturJustizRS0096654

RS0096654 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ("längerer Deliktszeitraum") ist zwar ein an sich eigenständiger Erschwerungsgrund, bildet aber, falls er mit der "Tatwiederholung" zusammentrifft, nur einen einzigen Erschwerungsgrund.

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11