JudikaturJustizRS0096609

RS0096609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2011

Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann keinesfalls der bloßen Anpassung einer zur Zeit ihrer Fällung rechtsrichtigen Entscheidung an eine später geänderte Rechtslage oder an allenfalls modifizierte Wertungsmaßstäbe dienen.

Entscheidungen
5