JudikaturJustizRS0096504

RS0096504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2016

Bei Ausübung seiner Strafvollzugshoheit wird der Staat nur dann an einem konkreten Recht im Sinne des § 101 StG geschädigt, wenn das pflichtwidrige, den Strafgefangenen begünstigende Verhalten des Strafvollzugsbediensteten die Durchführung eines wesentlichen Zwecks der gerichtlichen Strafhaft vereitelt oder doch in einer Vereitelung gleichzuhaltenden Weise beeinträchtigt. Nur solche Verfehlungen kommen daher in Betracht, die den Strafvollzug des Sühnecharakters und Besserungscharakters entkleiden. Einem Strafgefangenen vorschriftswidrig gewährte Vergünstigungen können daher nur dann tatbildlich im Sinne einer Schadenszufügung nach dem § 101 StG sein, wenn sie ihm die Strafverbüßung - in einer den Zielsetzungen und Aufgaben des Freiheitsstrafvollzuges inadäquaten Art - fühlbar erleichtern. Das trifft aber dann nicht zu, wenn einem Anstaltsinsassen bescheidene Mengen einfacher Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs oder in die Kategorie der Genußmittel einzureihender Rauchwaren (Zigaretten) zukommen, die auch regulär - zusätzlich zur Anstaltsverpflegung - gegen Entgelt bezogen werden dürfen oder sich von diesen zum offiziellen Bezug zugelassenen Sachgütern - in ihren Auswirkungen auf eine vollzugskonforme Lebensführung des Häftlings - nicht nennenswert unterscheiden (ähnlich auch schon SSt XX/7, SSt XXXI/91).

Entscheidungen
5