RS0096491 – OGH Rechtssatz
RS0096491 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Entscheidung des Gerichtshofpräsidenten über die Haftfähigkeit eines Verurteilten (über Erlassung der Strafverschärfung) ist mit Beschwerde anfechtbar. Der Staatsanwalt kann auch gegen Beschlüsse die Beschwerde zugunsten des Verurteilten erheben.