JudikaturJustizRS0096429

RS0096429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1993

Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündigung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (§ 466 Abs 2 StPO).