JudikaturJustizRS0096424

RS0096424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2005

Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31,

2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß § 457 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt (vgl auch §§ 3, 465 Abs 1 StPO).