JudikaturJustizRS0096418

RS0096418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1986

Die Durchführung eines Freihandverkaufs anstelle der vom zuständigen Richter zugeordneten Versteigerung strafgerichtlich eingezogener Gegenstände verletzt nicht bloß den allgemeinen Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Amtsausübung, sondern zufolge Verhinderung der den Gesetzeszweck erfüllenden Veräußerungsform ein konkretes staatliches Recht. Dabei ist es für den schon mit der Verhinderung des Versteigerungsverfahrens notwendigerweise verbundenen Schädigungsvorsatz nicht mehr maßgeblich, welcher Erlös bei gesetzmäßigem Vorgehen erzielt worden wäre, weil sich das öffentliche Interesse nicht bloß in Erzielung des Höchstpreises schlechthin erschöpft, sondern auch die vom Täter bewußt ausgeschaltete Öffentlichkeit des Verkaufsvorganges mit allgemeiner Gelegenheit des Mitbietens umfaßt.