Spruch I) Im Strafverfahren AZ 14 (10) Vr 1261/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde das Gesetz verletzt: 1) dadurch, daß es der Untersuchungsrichter am 13. Oktober 1998 unterließ, vor Durchführung der Haftverhandlung der Oberstaatsanwaltschaft Graz zur Kenntnis zu bringen oder dem Oberlandes…
Text Gründe: Trotz der am 7. Oktober 1998 erfolgten Verständigung (auch) des Staatsanwaltes von dem auf 8.00 Uhr des 13. Oktober 1998 festgelegten Termin (S 3 h verso und 3 r des Antrags- und Verfügungsbogens) erschien dieser nicht zur Haftverhandlung, worauf der Untersuchungsrichter bis 8.08 Uhr zuwar…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - insoweit zutreffend - aufzeigt, hätte der Untersuchungsrichter die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung (vgl insb §§ 31 Abs 1, 263, 279 StPO; Mayerhofer StPO4 § 276 ENr 15) - durch d…