JudikaturJustizRS0096398

RS0096398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1996

Ob ein Beweismittel falsch ist, ist nicht nach den Kriterien des § 223 StGB zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr, ob es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Echte Urkunden unwahren Inhalts ("Lugurkunden") erfüllen daher die deliktsspezifische Objektsqualität des § 293 StGB.

Entscheidungen
3