RS0096397 – OGH Rechtssatz
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Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des § 400 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann.