JudikaturJustizRS0096397

RS0096397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1969

Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des § 400 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann.