JudikaturJustizRS0096373

RS0096373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1982

Im Rahmen des § 290 Abs 3 StGB ist eine (subjektive) Abwägung der Interessen der durch eine wahrheitswidrige Aussage benachteiligten Personen mit jenen des Angeklagten vorzunehmen.

Entscheidungen
3