JudikaturJustizRS0096316

RS0096316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1982

Die Prüfung eines ein schöffengerichtliches Urteil betreffendes Gnadengesuchs obliegt dem Drei-Richter-Senat. Eine gesetzwidrige Beschlußfassung durch den Vorsitzenden allein gereicht dem Verurteilten zum Nachteil.