JudikaturJustizRS0096298

RS0096298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2005

Aus § 220 StPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Hauptverhandlung - im "Zwischenverfahren" - der Vorsitzende allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe (und zur Bestellung eines Verteidigers) zuständig ist, liegt doch der für den Angeklagten maßgebende Unterschied zwischen der Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO nur in der Kostenfrage; dies gilt jedoch keinesfalls nach der Urteilsfällung, weil für die Ausführung von Rechtsmitteln das Gesetz die Bestellung eines Amtsverteidigers nicht vorsieht.