JudikaturJustizRS0096239

RS0096239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1988

Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Z 9 lit a). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (§ 259 Z 3 StPO).

Entscheidungen
3