RS0096220 – OGH Rechtssatz
RS0096220 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung ist nicht nach formal-organisatorischen, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine Tätigkeit jenseits der Grenzen Hoheitlicher Machtausübung handelt (so schon 13 Os 170/83 = ÖJZ-LSK 1984/68).