JudikaturJustizRS0096213

RS0096213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2017

Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.

Entscheidungen
3