JudikaturJustizRS0096202

RS0096202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1984

Das Tatbestandserfordernis der "förmlichen Vernehmung zur Sache" schließt nur die Strafbarkeit solcher objektiv und subjektiv falscher Angaben eines Zeugen oder einer Auskunftsperson aus, die sich einerseits allein auf die Person (Personaldaten) beziehen oder andererseits ohne Einhaltung der hiefür vorgeschriebenen Form - etwa im Rahmen eines "informativen Befragung" außerhalb des Beweisverfahrens - gemacht wurden.

Entscheidungen
3