JudikaturJustizRS0096165

RS0096165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1995

Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außerordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben, die Strafsache in diesem Umfang an die erste Instanz zurückverwiesen und die Anklage sodann hinsichtlich des aufgehobenen Schuldspruchs zurückgezogen worden).