JudikaturJustizRS0096151

RS0096151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2012

Die materiellrechtliche Frage der Verantwortung für eine unter Zeugenpflicht bewusst wahrheitswidrig abgelegte Aussage ist lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen und davon abhängig, ob sich der falsch Aussagende zur Zeit der Vernehmung der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Tatsache bewusst war, dass er vor Gericht als Zeuge vernommen wird.

Entscheidungen
6