RS0096122 – OGH Rechtssatz
RS0096122 – OGH Rechtssatz
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Die Privatbeteiligung zielt nach den § 4, § 47 und § 366 StPO nicht nur auf die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht oder etwa die Verurteilung des Gegners ab, sondern bezweckt die vollständige Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche möglichst unter Vermeidung eines Zivilprozesses. Sie ist deshalb zulässig, so lange der Geschädigte behaupten kann, in seinen Rechten - noch - verletzt zu sein und selbst bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Zivilstreites, solange dort noch nicht rechtskräftig entschieden ist.