RS0096113 – OGH Rechtssatz
RS0096113 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzung für die Beurteilung eines von einem Zeugen vor dem Schriftführer des Untersuchungsrichters abgelegten falschen Zeugnisses nach dem § 199 lit a StG ist, dass die Ablegung der Zeugenaussage unter der Kontrolle des Untersuchungsrichters geschehen ist. Dies trifft zu, wenn der Untersuchungsrichter nach erfolgter Protokollierung der Aussage vom Zeugen die ihm vorgehaltenen Angaben als seine Zeugenaussage anerkennen lässt.