JudikaturJustizRS0096016

RS0096016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2008

Ausgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf § 74 Z 4 StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Bezogen auf § 302 StGB ergibt sich daraus, dass die dort angeführten "Amtsgeschäfte" (eines "Beamten") den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" und für sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" bilden. Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden.

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