JudikaturJustizRS0095959

RS0095959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2009

Fahrlässige Versetzung in die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, wenn ohne (Absicht auf eine Straftat und) Vorsatz, sich geradezu zu berauschen, soviel getrunken wird, dass bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches gerechnet werden muss.

Entscheidungen
6