RS0095921 – OGH Rechtssatz
RS0095921 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.
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§ 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.