Spruch Das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Jänner 1988, 27 Vr 2402/87-18, verletzt die §§ 223 Abs 1, 224 StGB. Gemäß § 292 StPO. wird das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II 2, soweit der Christine R*** zur Last gelegt wird, eine "besonders geschützte Urkunde gebraucht" zu ha…
Text Gründe: Die am 5. Mai 1965 geborene, beschäftigungslos gewesene Christine R*** ist des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (I), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB. (II 1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224…
Rechtliche Beurteilung Die Unterstellung der Tat auch unter § 223 Abs 1 StGB. steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der Täter, der eine von ihm gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr selbst gebraucht, haftet nur nach § 223 Abs 2 StGB. Die Herstellung der verfälschten Urkunde stellt sich als eine nachbestrafte und daher str…