RS0095444 – OGH Rechtssatz
RS0095444 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit der Unterfertigung eines Protokolls stellt der Vernommene - unbeschadet des Umstands, daß schon durch die vom vernehmenden (Polizeibeamten) Beamten unterfertigte Beurkundung seiner Angaben eine eigene (öffentliche) Urkunde errichtet wurde (15 Os 130/87) - jedenfalls auch seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der vorerwähnten Urkunde darstellende weitere) Urkunde her.