JudikaturJustizRS0095255

RS0095255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2007

Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar.

Entscheidungen
3