JudikaturJustizRS0095251

RS0095251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2007

Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes befürchten lassen, sind daher nicht tatbestandsmäßig.

Entscheidungen
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