JudikaturJustizRS0095216

RS0095216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2023

Für die im § 212 StGB genannte Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht.

Entscheidungen
12